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Alternativfinanzierungsgesetz

Mit dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) aus dem Jahr 2015 wird für Crowdfunding (Schwarmfinanzierung), konkret Crowdinvesting und Crowdlending, ein attraktiver Rechtsrahmen geschaffen.

Es ermöglicht eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung. Gleichzeitig verpflichtet es Emittenten und Plattformen, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies dient dem Anlegerschutz.

Unternehmen dürfen auf Basis des AltFG nur in Österreich tätig werden – eine etwaige Tätigkeit im Ausland würde sich nach dem jeweiligen Crowdfunding-Recht vor Ort richten.

2018 wurde das AltFG weiterentwickelt. Die neue Rechtslage stellt sich – etwas vereinfacht dargestellt - im Wesentlichen wie folgt dar:

Werden Wertpapiere oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten emittiert, so fallen diese grundsätzlich unter das AltFG, jene darüber unter das Kapitalmarktgesetz (KMG 2019), wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Leicht vereinfacht kann Folgendes festgehalten werden:

  • Unter 250.000 Euro binnen zwölf Monaten bestehen keinerlei Informations- oder Prospektpflichten, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.
  • Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind. Das Informationsblatt soll potentiellen Anlegern helfen, sich umfassend über das Crowdfunding-Projekt zu informieren. Darüber hinaus sind weitere Informationen (u.a. Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss) bereitzustellen.
  • Ab zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist das KMG anwendbar und ein Prospekt zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Neben der Verpflichtung, das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) bereitzustellen, enthält das AltFG zahlreiche weitere Bestimmungen zum Anlegerschutz: So darf ein Emittent je Emission von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5.000 Euro entgegennehmen (unter gewissen Umständen kann diese Grenze jedoch überschritten werden). Weiters darf die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die 5.000 Euro-Grenze überschritten wird. Es dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

2021 wurden weitere Änderungen im AltFG vorgenommen, da bestimmte Emissionen von Wertpapieren oder Veranlagungen direkt der Verordnung (EU) 2020/1503 unterliegen und daher vom Anwendungsbereich des AltFG ausgenommen werden mussten. Im Anwendungsbereich der nationalen Regelungen des AltFG verbleiben: 

  • Emissionen von bestimmten Veranlagungen, unabhängig davon, ob sie im Wege einer Internetplattform erfolgen oder nicht;
  • Emissionen von Wertpapieren, die nicht im Wege einer Internetplattform erfolgen;
  • Emissionen von Wertpapieren, die im Wege einer Internetplattform erfolgen, sofern der Emittent Verbraucher im Sinne des Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503).

Von Emittenten werden häufig qualifizierte Nachrangdarlehen verwendet. Qualifizierte Nachrangdarlehen sind nur solche mit qualifiziertem ("doppeltem") Nachrang, der in einer entsprechenden Nachrangklausel geregelt ist. Bei diesen liegen keine Darlehen im klassischen Sinn vor, sondern unternehmerische Risikofinanzierungen. 

Seit Inkrafttreten der ECSP-VO ist aufgrund des Art. 3 Abs. 1 ECSP-VO der Vermittlung von übertragbaren Wertpapieren auf Internetplattformen unter EUR 5 Mio im Wesentlichen zugelassenen Crowdfunding-Dienstleistern vorbehalten.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht : wettbewerbspolitik@bmwet.gv.at