Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Umspannwerk Deutsch-Wagram Geschäftszahl: 2025-0.379.505

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Umspannwerk Deutsch-Wagram; Neuerrichtung einer 380/110 kV-Netzabstützung; Änderung der 380 kV-Leitung Dürnrohr - Wien Südost, Teilstück Seyring - Sarasdorf; Kundmachung
 

Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Im Nordosten von Wien gibt es Potential für die Errichtung von Windkraftanlagen, deren Leistung aber weder in das vorhandene Mittelspannungsnetz noch in das vorhandene 110 kV-Netz der Wiener Netze GmbH eingespeist werden kann. Die APG plant daher die Errichtung einer neuen 380/110 kV-Netzabstützung Umspannwerk (UW) Deutsch-Wagram in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram, sowie dessen Einbindung in das Teilstück Seyring - Sarasdorf der 380 kV-Freileitung Dürnrohr - Wien Südost (die Leitung mit den Systemen Nr. 435A, 436B, 443C und 444C wird in der Sektion Mast Nr. 230 - 238 aufgetrennt und die Systeme beidseits des neuen Umspannwerks eingebunden). Das UW Deutsch-Wagram wird in enger Abstimmung mit dem Projektpartner der APG, der Wiener Netze GmbH, errichtet.

Für die Errichtung der Umspannanlage sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Errichtung einer 380 kV-Freiluftschaltanlage
  • Aufstellung zusätzlicher Abspannmaste für die Leitungsanbindungen am neuen Umspannwerk und Einbindung der bestehenden 380 kV-Vierfachleitung  Bisamberg - Wien Südost 
  • Aufstellung der 300 MVA-Transformatoren RHU41, RHU42, RHU43, RHU44, RHU45 idF. Trafofundamente
  • Herstellung der 110 kV-Freiluftanbindung je Trafo für Anschluss der Anlagen der Wiener Netze GmbH
  • Errichtung dreier 30 kV-Freiluftschaltanlagen inkl. 5 Stück 50 MVAr-Kompensationsdrosseln DR41, DR42, DR43, DR44, DR45 und zwei EB-Umspannern EBU42, EBU43 
  • Errichtung einer Trafolöschanlage inkl. Pumpenhaus und Löschwasserbehältern 1 und 2 
  • Errichtung eines Betriebsgebäudes zur Aufnahme der Eigenbedarfs- und der sekundärtechnischen Einrichtungen 
  • Errichtung einer Lagerhalle 
  • Infrastrukturmaßnahmen 

Mit Schreiben vom 28.4.2025, beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) eingelangt am 14.5.2025, hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark­stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungs­verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit des BMWET zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 7 Abs 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der BMWET ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff. AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Montag, 25. August 2025, 13:00 Uhr,

Stadtamt Deutsch-Wagram,

Bahnhofstraße 1a, 2232 Deutsch-Wagram                                               

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Deutsch-Wagram und im Gemeindeamt Raasdorf Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn     

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.