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Ersatzneubau der 110 kV-Schaltanlage Großraming Geschäftszahl: 2025-0.251.404

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Ennskraftwerke AG; Umspannwerk Großraming; Ersatzneubau der 110 kV-Schaltanlage Großraming; Ermittlungsverfahren

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Das bestehende 110 kV-Umspannwerk (UW) Großraming hat seine technische Nutzungsdauer erreicht. Um störungsbedingte Ausfälle zu vermeiden und die Anlage auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, wird ein Ersatzneubau durchgeführt. Bei diesem Ersatzneubau sind drei Unternehmen beteiligt: die Austrian Power Grid AG (APG), die Netz Oberösterreich GmbH und die Ennskraftwerke AG.

Im Zuge des Ersatzneubaus des UW Großraming werden in der an das Umspannwerk angrenzenden "Schaltanlage Großraming" der Ennskraftwerke AG zwei 110 kV-Einspeisefelder für jeweils einen Maschinensatz vorgesehen. Die bestehenden 110 kV-Erdkabel werden ab dem Betriebsgebäude bis zu den neuen Freiluftendverschlüssen der Einspeisefelder umverlegt.

Der Standort des bestehenden 110 kV-Umspannwerks Großraming einschließlich der zu erneuernden Anlagenteile befindet sich im Gemeindegebiet von Reichraming im Bezirk Steyr-Land in Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 3.3.2025 hat die Ennskraftwerke AG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark­stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungs­verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (seit 1.4.2025) zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der Ennskraftwerke AG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Montag, 28. April 2025, 11.00 Uhr,
Gemeindeamt Reichraming,
462 Reichraming, Am Ortsplatz 1

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt der Gemeinde Reichraming ein.                                                                         

In die von der Ennskraftwerke AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Reichraming Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn           

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 2. April 2025 (PDF, 309 KB) (nicht barrierefrei)